...Ist ein sachsenweiter Verbund von ca. 30 Trägern, die Angebote für strafrechtlich in Erscheinung getretene Jugendliche und Heranwachsende in den Bereichen Betreuungsweisung, Sozialer Trainingskurs und der Koordination gemeinnütziger Arbeit nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) anbieten. Die Landesarbeitsgemeinschaft wurde in den 90er Jahren von Praktiker*innen gegründet und bildet seitdem ein professionelles Netzwerk für Fachaustausch.
Die LAG „ASA" Sachsen bildet eine Basis für Qualitätssicherung und Verbesserung, Informationsaustausch und kollegiale Reflexion in unseren Aufgabenbereichen. Wir verstehen uns als Interessenvertretung, die an der Weiterentwicklung und Umsetzung von Fachstandards mitwirkt sowie in bundesweiten Gremien, der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) und der Bundesarbeitsgemeinschaft „Neue Ambulante Maßnahmen“ der DVJJ, engagiert ist.
all das und viel mehr.... schaut gern auf die spezifischen Angebote unter "Mitglieder"...
Betreuungsweisung
nach §10 Abs. 1 Nr. 5 JGG ist eine Einzelfallhilfe zur Bearbeitung komplexer
und existentieller Problemlagen im regelmäßigen Kontakt mit einem
Sozialpädagog*in. Ziel ist u.a. die Stabilisierung der Lebensumstände
der Klient*innen und damit einhergehend der Verhinderung weiterer
Delinquenz. Die Hilfedauer beträgt i.d.R. 6 – 12 Monate.
Sozialer Trainingskurs
nach §10 Abs. 2 Nr. 6 JGG ist eine spezifische Form der sozialen Gruppenarbeit. Erschafft ein Übungsfeld, welches das soziale Handeln und Lernen auf der Grundlage eines gruppen-pädagogischen Konzeptes ermöglicht.
Ziel ist es, durch die Gruppenarbeit die persönliche und soziale Verantwortung bei den Klient*innen vor dem Hintergrund der strafrecht-lichen Sanktionierung zu fördern.
Soziale Trainingskurse dauern mit ein bis zwei wöchentlichen Treffen i.d.R. 3- 6 Monate. Sie werden konzeptionell und inhaltlich an die Spezifik und Bedürfnisse der Zielgruppe und der Region angepasst
Arbeitsleistungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG sind als erzieherisch geprägte Heranführung an die Arbeit sowie auch als tendenziell Schuldausgleichende (s. § 15 Abs. 1 Nr. 3) und vorrangig an der Schwere der Tat orientierte Sanktion zu sehen. Die Arbeitsleistungen werden in gemeinnützigen Einrichtungen erbracht.